AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Auftraggeber (kurz „AG“ genannt), die von unseren Bedingungen abweichen, widersprechen wir ausdrücklich. Die Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
  3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

II. Preise

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk zuzüglich Fracht und Verpackung sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe.
  2. Alle Nebenkosten, Prüfungs- und Genehmigungsgebühren, öffentliche Abgaben und Zölle, Frachten und deren Erhöhungen sind vom AG zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  3. Die zu dem Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur dann maßgeblich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Zeichnungen und anderen Unterlagen einschließlich Modellen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor.
  4. Bei nachträglichen Konstruktions-, Zeichnungs- und Spezifikationsänderungen sowie zusätzlichen oder geänderten Abnahme- oder Klassifikationsvorschriften sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt.
  5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, welche nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar. Lohnleistungen sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen netto zahlbar.
  2. Die Zahlung hat zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu erfolgen. Soweit Skonto gewährt wird, ist hierfür Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind, hinsichtlich derer dem AG kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zustand. Soweit Ratenzahlung vereinbart wird, ist der gesamte Restbetrag sofort fällig, wenn der AG mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug kommt oder der ausstehende Betrag der Höhe nach dem Betrag von zwei Raten entspricht.
  3. Kann der Versand wegen fehlender Instruktionen oder fehlender Dokumente nicht erfolgen oder verspätet sich die Lieferung aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen, so wird der volle Rechnungsbetrag 14 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft bzw. nach Versand ab Werk fällig.
  4. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern oder auszuschließen, wie z. B. die Einleitung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens oder ungünstige Zahlungsauskünfte. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Wiederveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des AG verlangen. Der AG ermächtigt uns schon jetzt unwiderruflich, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten, alle gelieferten Waren zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.
  5. Bei Zahlungsverzug des AG sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt, Zinsen in Höhe der z. Zt. üblichen Bankzinsen für Überziehungskredite zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

IV. Annahme der Aufträge

  1. Die Annahme eines Auftrages durch uns erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder stillschweigende Ausführung der Lieferung. Teile und Arbeiten, die in der Auftragsbestätigung nicht aufgeführt und spezifiziert sind, gehören nicht zum Lieferumfang.

V. Lieferfristen und Termine

  1. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages, vereinbarten Dokumenten- und/oder Eingang fälliger Zahlungen und der Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Liefertermine sind Zirka-Termine, es sei denn, ein Festtermin wird ausdrücklich als solcher vereinbart. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von unseren Vorlieferanten verursacht sind, haben wir nicht einzustehen. Die Lieferfristen und -termine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des AG – um den Zeitraum, um den der AG mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist.
  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Feuer, Streik, Maschinen- oder Walzbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Der AG kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns innerhalb einer angemessenen Frist nicht, kann der AG zurücktreten. Zur nachträglichen Unterbringung des Auftrages bei einem anderen Werk oder zur Benutzung eines anderen als von uns vorgesehenen Transportweges sind wir nicht verpflichtet.
  3. Falls wir in Verzug geraten, kann der AG nach Ablauf einer uns mitgeteilten angemessenen Frist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Lieferung bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der AG, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
  4. Für Verzugsschaden haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des AG verzögert, so werden ihm einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft beginnend, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.
  6. Leistet der AG die für die Einhaltung eines Festtermins erforderlichen Mithandlungswirkungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verlängert sich unsere Lieferfrist angemessen, unbeschadet evtl. weitergehender Rechte.

VI. Versand, Gefahrenübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

  1. Wir bestimmen den Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Sind für den Versand keine besonderen Weisungen gegeben, so erfolgt dieser durch uns nach bestem Ermessen, jedoch ohne hierfür eine Haftung zu übernehmen.
  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Lieferungen müssen unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des AG nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort als geliefert zu berechnen. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen.
  3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Wege oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die Mehrkosten trägt der AG. Dem AG wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  4. Lieferungen sind grundsätzlich unverpackt und werden nicht gegen Rost geschützt, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Verpackung, Schutz- und Transportmittel werden nicht zurückgenommen.
  5. Mit Übergabe der Lieferung an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den AG über. Auf ausdrücklichen Wunsch des AG wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden versichert.
  6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als selbstständige Geschäfte.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen und der AG ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  3. Der AG ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Betrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der AG auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der AG uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AG uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der AG verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  5. Der AG tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

VIII. Güte, Maße und Gewichte

  1. Güte und Maße bestimmen sich nach den jeweils geltenden DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden EG-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Die Verwendung der Normen dient lediglich der Leistungsbeschreibung und nicht als Zusicherung von Eigenschaften.

IX. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, gewährleisten wir wie folgt:

  1. Übernimmt unser Vorlieferant gegenüber dem AG keine Gewähr, so haften wir insoweit, als dass wir unsere Gewährleistungsansprüche, die gegen den Vorlieferanten bestehen, an den AG abtreten. Verläuft die Inanspruchnahme im nicht kaufmännischen Verkehr erfolglos, haften wir nach den nachstehenden Regelungen.
  2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Lieferung ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerks oder des Lagers.
  3. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdecken unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind spätestens nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.
  4. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfreie Ersatzstücke liefern. Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, steht dem AG nach seiner Wahl das Recht zur Wandlung oder Minderung zu.
  5. Gibt der AG uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
  6. Mängelansprüche verjähren spätestens 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
  7. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Lieferungen/Leistungen selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sofern wir nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
  8. Im Übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den AG oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel usw.
  9. Liegt der Nachbesserungsort oder der Ort der Reparatur im Ausland, so werden die Transport-, Monteur- und sonstigen Kosten höchstens insoweit übernommen, als sie bei einer Nachbesserung im Inland ebenfalls entstehen würden.
  10. Die Bestimmungen über Lieferzeit und Gewährleistung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke.
  11. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten ab Gefahrübergang.

X. Recht auf Rücktritt oder Minderung

Wird uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang – aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben – endgültig unmöglich, so kann der AG ohne Anspruch auf Schadensersatz vom Vertrage zurücktreten. Wird bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich, so kann der AG die Gegenleistung entsprechend mindern.

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Weitergehende Ansprüche gegen uns und unsere Mitarbeiter, auch Schadenersatzansprüche (einschließlich solcher wegen entgangenem Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden), gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, sofern nicht vorwerfbares grobes Verschulden vorliegt.
  2. Alle Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang auf den AG, wenn nicht die gesetzliche oder die durch diese Geschäftsbedingungen vereinbarte Verjährungsfrist kürzer ist.

XII. Ausfuhrnachweis

Bei Abholung von nicht für das Gebiet des gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaften bestimmter Gegenstände durch den AG oder seinen Beauftragten hat der AG uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Andernfalls hat der AG uns einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuersatzes vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk in Westoverledingen.
  2. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Westoverledingen. Wir sind berechtigt, auch den gesetzlichen Gerichtsstand zu wählen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

XIV. Teilunwirksamkeit

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

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